Satzung Westbund
Written by Holger Heinze   
Monday, 27 June 2005

Als PDF gibt es die Satzung hier.


Satzung der Hintner-Jugend – Westbund

I. Name, Sitz und Rechtsform

Wir sind die "Hintner-Jugend - Westbund".

Sitz unseres Verbandes ist Mannheim.

Unser Zeichen ist die Rote Kaulquappe. Unser Gruß ist "Hi Hintner".

Mit dieser Satzung wird die Gründung eines nichtwirtschaftlichen, nichtrechtsfähigen Vereines gemäß §§ 21ff. und §54 BGB verfolgt. Die Änderung der Gesellschaftsform zu einem späteren Zeitpunkt ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

Die Hintner-Jugend - Westbund gehört dem Bundesverband der Hintner-Jugend an.

II. Aufgaben und Zweck

Die Hintner-Jugend ist ein freiwilliger Zusammenschluß junger und junggebliebener Menschen. Sie ist ein unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband.

Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen zu fördern.

Ideale der Hintner-Jugend sind Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative. Die Hintner-Jugend ist daher um Zusammenarbeit mit der PARTEI (Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative) bemüht.

Die Arbeit der Hintner-Jugend vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen u.a. durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:

- außerschulische, politische Jugendbildung

- Jugendarbeit in Sport und Spiel

- arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit

- internationale Jugendarbeit

- Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit

- Jugendberatung und Elternarbeit

- Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.

Die Hintner-Jugend will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewußtsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewußtseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.

III. Mitgliedschaft

1. Alle Menschen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion, können vom vollendeten 5. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied ausüben, dem durch die jeweils zuständige unterste Gliederung der Mitgliedsausweis bzw. das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgehändigt wurde und der diesen/dieses angenommen hat.

Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, sind von Aktivitäten der Hintner-Jugend nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, daß mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied der Hintner-Jugend ist und zusammen mit dem Kind teilnimmt.

2. Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Altersstufen an:

- vollendetes 5. bis vollendetes 10. Lebensjahr: Laich

- 11. bis vollendetes 15. Lebensjahr: Kaulquappe

- 16. bis vollendetes 20. Lebensjahr: Jungfrosch

- 21. bis vollendetes 26. Lebensjahr: Frosch

- ab 27. Lebensjahr: Krötenfrosch

3. Wahlrecht

a) Das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem vollendeten 10. Lebensjahr.

b) Das passive Wahlrecht der Mitglieder wird entsprechend dem jeweiligen Organ in den Geschäftsordnungen geregelt. Das passive Wahlrecht sitzt das aktive Wahlrecht voraus. Das passive Wahlrecht für Organe der Bundessatzung beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftlich erklärten Austritt mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende,

b) durch Ausschluß aus dem Verband,

c) durch Tod des Mitglieds.

5. Bei vereinsschädigendem Verhalten können

a) Rügen erteilt,

b) Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot, binnen eines bestimmten Zeitraumes, der höchstens 6 Monate betragen darf, neue Funktionen zu übernehmen,

c) Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft für die Dauer bis zu einem Jahr, wobei die Pflichten aus der Mitgliedschaft bestehen bleiben,

d) der Ausschluß aus dem Verein verfügt werden.

Dies wird vom Vorstand unter Angabe von Gründen einstimmig festgestellt. Darüber hinaus kann die Feststellung des vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand von der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt werden. Die Ablehnung des Antrags kann nur unter Angabe von Gründen erfolgen. Hat ein Mitglied dem Verein durch schuldhaftes Verhalten Schaden zugefügt, kann es vom Vorstand durch einstimmigen Beschluß zum Schadensersatz verpflichtet werden.

6. Aufnahmeantrag

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt einstimmig durch den Vorstand. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist zu dokumentieren. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.

IV. Beitragsleistung

1. Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon an den Bundesvorstand abzuführen ist, wird vom Bundesvorstand festgelegt. Die Beiträge erhebende Gliederung behält einen Anteil der Mitgliedsbeiträge, dessen Höhe vom Bundesvorstand festgelegt wird. Über die Aufteilung des verbleibenden Anteils entscheiden die Bezirke. Die Beiträge sind eine Bringschuld, sie sind mindestens jährlich abzurechnen. Für unterschiedliche Altersstufen können unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge festgelegt werden.

3. Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflußnahme auf den Verband.

Fördernde Mitglieder haben keinerlei Stimm- und Entscheidungsrecht und sind entsprechend bei Mehrheitsbildungen nicht zu berücksichtigen.

V. Gliederungen

1. Gliederungen des Verbandes sind:

a) der Bundesverband,

b) die Regionalverbände.

2. In den Satzungen der Regionalverbände können ferner nach regionalen Erfordernissen weitere Untergliederungen festgelegt werden.

Der Verband "Westbund" hat zunächst keine weiteren Untergliederungen.

Die einzelnen Untergliederungen des Verbandes sind in steuerrechtlicher Hinsicht selbständig. Die sich aus der Betätigung der Untergliederungen ergebenden Rechte und Pflichten sind durch diese wahrzunehmen.

VI. Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes "Westbund" sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Diese besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Abwesende Mitglieder, die ihr Stimmrecht schriftlich an ein anwesendes Mitglied weitergegeben haben, zählen als anwesend. Die Mitgliederversammlung gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Versammlung muß mindestens eine Frist von vier Wochen liegen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand einzureichen und von diesem mindestens mit der Tagesordnung eine Woche vor Versammlungsbeginn den Teilnehmern bekannt zu geben. Die Geschäftsordnung der Versammlung kann Ausnahmen von den Antragsfristen vorsehen. Als Mitteilungsform für Einberufung und Bekanntgabe sind Email oder Telefax ausreichend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß der Vorstand

a) auf Beschluß einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes,

b) auf Antrag von drei Fünfteln der wahlberechtigten Mitglieder unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

Die Fristen verringern sich gegenüber der ordentlichen Versammlung um die Hälfte.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vertreter für die Bundesdelegiertenversammlung. Beide Vertreter werden in einem Wahlgang in freier und geheimer Wahl gewählt. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Beide Vertreter sind gleichberechtigt.

2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart / der Kassenwartin

Der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende und der Kassenwart / die Kassenwartin werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

Bei der Wahl dieser Ämter ist der/ die Kandidat/in gewählt, der/ die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein(e) Kandidat/in diese Stimmenzahl, so entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

Die Führung des Verbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Weiterentwicklung der geistigen Grundlagen der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Führung der Kassengeschäfte, die Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der / die Vorsitzende vertritt den Verband nach innen und außen. Er/Sie ist Treuhänder/in des gesamten Verbandsvermögens und ermächtigt, alle dem Verband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

In Abwesenheit des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende entsprechend ermächtigt.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Jedes Vorstandsmitglied kann für konkrete Aufgaben einen Vertreter bevollmächtigen.

Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt in freier und demokratischer Wahl durch die in der Gründungssitzung anwesenden Gründungsmitglieder. Die Wahl wird geheim durchgeführt, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder der Gründungsversammlung verlangt.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dauert bis zu der ordentlichen Mitgliederversammlung, die einem Zeitraum von drei Jahren nach seiner Wahl folgt und auf der ein Nachfolger gewählt wird. Ausnahmen hiervon sind Widerruf gemäß § III Abs. 5 dieser Satzung, freiwilliges Ausscheiden oder Ausscheiden durch Tod. Ein Vorstandsmitglied kann beliebig oft wiedergewählt werden.

Nach freiwilligem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Ausscheiden durch Tod ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes einzuberufen. Für die Übergangszeit wählt der Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied.

VII. Wahlen und Abstimmungen, Beschlußfähigkeit

1. Alle Bundesorgane und die Organe der Gliederungen sind beschlußfähig, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung bei den jeweiligen Tagungen anwesend sind. Abwesende Mitglieder, die ihr Stimmrecht schriftlich an ein anwesendes Mitglied weitergegeben haben, zählen als anwesend.

2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzungen der Untergliederungen ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der Mitgliederversammlung. Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind.

VIII. Vermögen und Inventar

1. Alle Gegenstände und Rechte, die für die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene Eigentum.

2. Alle Gliederungen des Verbandes sind dem Bundesvorstand und dem nächsthöheren Verband gegenüber auf Anforderung verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse zu belegen.

3. Bei Auflösung einer Gliederung fällt das Verfügungsrecht der nächsthöheren Gliederung zu.

IX. Gemeinnützigkeit

Unser Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken unserer Verbandesarbeit fremd sind oder auch durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

X. Schlußbemerkungen

Diese Satzung darf der Satzung des Bundesverbandes nicht entgegenstehen. In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen der Bundessatzung maßgebend.

Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung entscheidet der Bundesvorstand.

XI. Selbstauflösung

Die Selbstauflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Bei einer Selbstauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Verbandszweckes fallen das Vermögen und das Inventar dem Bundesverband zu.

XII. Sonstiges

Sind Regelungen dieser Satzung nicht rechtskräftig, so bleiben die anderen Regelungen hiervon unberührt.

Last Updated ( Tuesday, 12 July 2005 )